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Präambel

Die Sparkasse KölnBonn errichtet mit Zustimmung des Gewährträgers und unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juli 1977 (GV NW S. 274/SGV NW 40) als allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW die „Stiftung Jugendhilfe der Sparkasse in Bonn“ und gibt ihr folgende Satzung:

 

§ 1 Sitz der Stiftung

Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.

 

§ 2 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend in der Stadt Bonn.
  3. Der Stiftungszweck umfasst im Einzelnen insbesondere
    1. Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit,
    2. Anregung und Mithilfe bei der Anfinanzierung in der Startphase von neuen Projekten, Initiativen und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere bei Maßnahmen mit Beispielcharakter,
    3. sozialpädagogische und/oder wirtschaftliche Einzelfallhilfen zu Gunsten förderungswürdiger Kinder und Jugendlicher, insbesondere auch bei der Erprobung neuer Methoden prophylaktischer oder nachgehender Betreuung gefährdeter Kinder und Jugendlicher,
    4. Publikation oder Prämierung beispielhafter Aktionen und Leistungen von einzelnen Kindern und Jugendlichen, von Jugendverbänden oder Selbsthilfegruppen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.



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sk stiftung jugend und medien
Stiftung August Macke Haus
Stiftung Internationale Begegnung
Stiftung Jugendhilfe
Stiftung Kunst
Stiftung Ludwig van Beethoven
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