Präambel
Die Sparkasse KölnBonn errichtet mit Zustimmung des Gewährträgers und unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juli 1977 (GV NW S. 274/SGV NW 40) als allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW die „Stiftung Jugendhilfe der Sparkasse in Bonn“ und gibt ihr folgende Satzung:
§ 1 Sitz der Stiftung
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend in der Stadt Bonn.
- Der Stiftungszweck umfasst im Einzelnen insbesondere
- Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit,
- Anregung und Mithilfe bei der Anfinanzierung in der Startphase von neuen Projekten, Initiativen und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere bei Maßnahmen mit Beispielcharakter,
- sozialpädagogische und/oder wirtschaftliche Einzelfallhilfen zu Gunsten förderungswürdiger Kinder und Jugendlicher, insbesondere auch bei der Erprobung neuer Methoden prophylaktischer oder nachgehender Betreuung gefährdeter Kinder und Jugendlicher,
- Publikation oder Prämierung beispielhafter Aktionen und Leistungen von einzelnen Kindern und Jugendlichen, von Jugendverbänden oder Selbsthilfegruppen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.