Präambel
Die Sparkasse Bonn errichtet mit Zustimmung des Gewährträgers und unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274/SGV NW 40) als allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW die „Stiftung Kunst der Sparkasse in Bonn“ und gibt ihr folgende Satzung:
§ 1 Sitz der Stiftung
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst in der Stadt Bonn.
- Der Stiftungszweck umfasst im einzelnen:
- Werke der bildenden Kunst zu erwerben und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar zu machen,
- Durchführung von Kunstausstellungen zu fördern.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.